Mit diesem Vorgang ist es möglich eine E-Mail-Adresse gemäß §21 Abs.2 PassG, §23 Abs. 3 bzw. §19 Abs. 3 eIDKG pro Dokument zu hinterlegen oder bestehende E-Mail-Adressen zu Dokumenten einsehen oder ändern.
Verfügt die Behörde über die E-Mail-Adresse kann Sie darüber mit dem Dokumenteninhaber/-in Kontakt aufnehmen und ggf. auf den baldigen Ablauf des Dokumentes hinweisen.
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